Allgemeine Geschäfts-, Nutzungs- und Gefahrenabwehrbedingungen (AGNGB)

für temporäre Bühnen- und Podestinfrastruktur
Stand: Heute | Version: 1.0.4b

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) regeln das rechtliche Verhältnis zwischen dem Betreiber der Aula (im Folgenden „Betreiber“) und jedweder physischen Person (im Folgenden „Nutzer“), die mit den in der Aula temporär errichteten Bühnenelementen, Podesten oder vergleichbaren Aufbauten (im Folgenden zusammenfassend „Bühnenelement“ oder „Element“) in physischen Kontakt tritt.

(2) Das Bühnenelement dient ausschließlich der Erhöhung von technischem Equipment, insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Positionierung von Kameratechnik zur audiovisuellen Aufzeichnung von Veranstaltungen. Es handelt sich ausdrücklich um eine temporäre und nicht-stationäre Installation ohne Bodenverankerung.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss durch konkludentes Handeln

(1) Ein rechtsverbindlicher Nutzungsvertrag unter vollumfänglicher Einbeziehung dieser AGB kommt zustande, sobald der Nutzer willentlich oder unwillentlich in einen direkten physischen Kontakt mit dem Bühnenelement tritt.

(2) Als direkter physischer Kontakt und somit als konkludente Annahme dieser AGB gilt insbesondere, aber nicht abschließend:
a) Das Anlehnen von Körperteilen (z. B. Gesäß, Rücken, Schultern, Arme, Beine) an das Element.
b) Das Aufstützen, Festhalten oder Umklammern des Elements.
c) Das Setzen, Stellen, Knien oder Legen auf das Element.
d) Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art (Getränke, Rucksäcke, Garderobe, Mobiltelefone) auf dem Element.

(3) Der Nutzer bestätigt mit der Ausführung einer der in Absatz 2 genannten Handlungen, dass er diese AGB vollumfänglich gelesen, verstanden und unwiderruflich akzeptiert hat. Eine Anfechtung wegen Irrtums über die Vertragsannahme durch konkludentes Handeln (gemäß § 119 BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 3 Gefahrenhinweise und ausdrückliches Nutzungsverbot

(1) Es wird hiermit ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Bühnenelemente temporäre Leichtbaukonstruktionen darstellen, die nicht für die Aufnahme von dynamischen oder statischen Personenlasten zertifiziert sind.

(2) Aus zwingenden statischen und sicherheitstechnischen Gründen ist jede Form der Belastung durch Personen, insbesondere das Anlehnen, Draufsetzen, Hochklettern oder Aufstützen, strengstens und ausnahmslos VERBOTEN.

(3) Bei Zuwiderhandlung gegen das in Absatz 2 formulierte Verbot besteht akute Lebens- und Verletzungsgefahr durch:
a) Strukturelles Versagen des Elements (Zusammenbruch oder Materialbruch).
b) Verlust der horizontalen oder vertikalen Stabilität (Wackeln, Schwingen).
c) Unkontrolliertes Kippen und Umfallen des gesamten Elements samt Aufbau.

(4) Auf dem Bühnenelement befindet sich hochempfindliches, professionelles Kamera- und Aufzeichnungsequipment. Jede noch so kleine Erschütterung des Elements beeinträchtigt die Qualität der Aufzeichnung der laufenden Veranstaltung massiv und stellt eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs dar.

§ 4 Haftungsübernahme und Schadensersatzpflicht

(1) Der Nutzer haftet vollumfänglich, persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit seinem gegenwärtigen und zukünftigen Privatvermögen für sämtliche Schäden, die durch sein vertragswidriges Verhalten (insbesondere das Anlehnen oder Setzen) am Bühnenelement und dem darauf befindlichen Equipment entstehen.

(2) Im Falle des Umfallens, der Erschütterung oder der Beschädigung der darauf befindlichen Kamera- und Aufzeichnungstechnik übernimmt der Nutzer vollumfänglich die Kosten für:
a) Reparatur oder Neuanschaffung der betroffenen technischen Geräte zum tagesaktuellen Listenpreis ohne Abzug "Neu für Alt".
b) Verdienstausfall des anwesenden Kamerateams und der Technik-Crew.
c) Entgangene ideelle und materielle Gewinne durch die nicht erfolgte oder fehlerhafte Aufzeichnung der Veranstaltung.
d) Eventuell notwendige psychologische Betreuung des Regisseurs oder Kameramanns aufgrund des traumatischen Verlusts unwiederbringlichen Videomaterials.

(3) Der Betreiber ist berechtigt, für jede nachgewiesene Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 2 (Anlehnen/Draufsetzen) eine sofort fällige und nicht verhandelbare Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR (in Worten: fünftausend Euro) geltend zu machen, unabhängig von einem tatsächlich entstandenen physischen Schaden.

§ 5 Sicherheitsleistung und Pfandrecht

(1) Zur Sicherung der in § 4 genannten Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche macht der Betreiber ab dem Moment des physischen Kontakts (vgl. § 2) ein gesetzliches Pfandrecht an allen vom Nutzer mitgeführten Wertsachen (insbesondere Smartphones, Smartwatches, Markenkleidung, Brillen und Bargeld) geltend.

(2) Das Sicherheitspersonal der Aula ist ermächtigt, pfändbare Gegenstände unverzüglich zu konfiszieren, bis die Bonität des Nutzers zweifelsfrei geklärt ist oder die Vertragsstrafe in bar entrichtet wurde.

§ 6 Bild- und Tonrechte

(1) Durch das unautorisierte Betreten, Sitzen oder Anlehnen gerät der Nutzer potenziell in das Sichtfeld der Kameras.

(2) Der Nutzer tritt hiermit unwiderruflich sämtliche Rechte am eigenen Bild für das versehentlich aufgenommene Material an den Betreiber ab und willigt ein, dass Aufnahmen seiner Person in ungünstigen Posen (z.B. beim Verursachen eines Kamera-Einsturzes) für zukünftige Sicherheitsunterweisungen und zur allgemeinen Erheiterung auf Betriebsfeiern genutzt werden dürfen.

§ 7 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzung am nächsten kommen.

§ 8 Schlussbestimmungen, Auflösung und eigentlicher Zweck dieses Dokuments

(1) Moment mal... Mit dem Erreichen dieses Paragraphen hast du bewiesen, dass du über eine absolut überdurchschnittliche Aufmerksamkeitsspanne und eine beachtliche juristische Leidensfähigkeit verfügst. Respekt!

(2) Daher lösen sich hiermit sämtliche in § 1 bis § 7 genannten rechtlichen Bindungen, utopischen Vertragsstrafen und dubiosen Pfandrechte in Luft auf.

(3) Um es kurz zu machen: Das hier ist natürlich kein echter, bindender Vertrag und niemand wird dein Smartphone pfänden, weil du dich angelehnt hast.

(4) Aber jetzt mal ganz im Ernst: Diese Bühnenelemente sind wirklich nur temporär für das Event aufgebaut. Sie wackeln schnell und kippen verdammt leicht um. Oben drauf steht eine teure Kamera, die das heutige Event aufnimmt. Wenn du dich anlehnst oder draufsetzt, wackelt das Bild, die Kamera fällt im schlimmsten Fall runter, geht kaputt und die Aufzeichnung ist hinüber.

(5) Also, tu uns allen (und der Kamera) bitte einen riesigen Gefallen: Sei ein Schatz, nimm deinen Hintern da runter, lehn dich woanders an (die Betonwände der Aula sind statisch geprüft und sehr stabil!) und genieß einfach die Veranstaltung.

Vielen Dank für dein Verständnis und sorry für den kleinen juristischen Herzinfarkt!